Nordseeurlaub über Weihnachten und Silvester auf Föhr
Dem Weihnachtsstress entfliehen und besinnliche Ruhe finden... Weihnachten und Silvester auf Föhr sind ein Highlight für sich.
Dem Weihnachtsstress entfliehen und besinnliche Ruhe finden... Weihnachten und Silvester auf Föhr sind ein Highlight für sich.
19.12.2025–04.01.2026
Zum Schutz der Besuchenden der Festmeile auf dem Sandwall in Wyk auf Föhr (19.12.2025–04.01.2026) sowie der dort geplanten Open-Air-Silvesterparty werden die Zufahrtswege zum Veranstaltungsgelände am Sandwall 18–54 abgesichert. In Abstimmung mit den zuständigen Behörden verhindern Betonsteine vom 16.12.2025–05.01.2026 das unbefugte Befahren des Sandwalls. Zudem bleibt in diesem Zeitraum die Stöpe geschlossen. Der Auf- und Abbau der Sperren erfolgt im Laufe des 15. Dezembers 2025 bzw. am 5. Januar 2026. Diese Maßnahmen dienen der Gefahrenabwehr durch Fahrzeuge.
Folgende Zufahrtswege zum Sandwall in Wyk auf Föhr sind betroffen:
Durch eine mobile Sperre an der Zufahrt Süderstraße/Sandwall stellen wir sicher, dass Rettungsfahrzeuge im Notfall stets schnell und ungehindert zum Einsatzort gelangen. Diese Zufahrt über die Süderstraße ist auch für den Lieferverkehr täglich von 7 bis 11 Uhr geöffnet. Für Anwohnende steht die Zufahrt über die Süderstraße zudem außerhalb der Öffnungszeiten der Festmeile, also täglich von 22 bis 11 Uhr, zur Verfügung. Lediglich die Nächte der Weihnachtstage und Silvester bilden eine Ausnahme. Hier ist die Zufahrt über die Süderstraße vom 24.12. ab 11 Uhr bis zum 26.12. um 22 Uhr sowie vom 31.12. ab 11 Uhr bis 01.01. um 22 Uhr nicht möglich.
Wir bitten wir um Verständnis für die Umsetzung dieser behördlichen Sicherheitsauflagen. Vielen Dank!
Weitere Veranstaltungen zu Silvester findest du im Veranstaltungskalender.
Abbrennverbot für Kategorie-F2-Feuerwerk & freiwilliger Verkaufsverzicht
Das Amt Föhr-Amrum hatte im März 2025 auf Grundlage des Lärmschutzrechts des Landes Schleswig-Holstein durch Rechtsverordnung ein flächendeckendes Abbrennverbot für Feuerwerkskörper auf den Inseln Föhr und Amrum für die Silvesterzeit erlassen. Dieses wurde durch das Oberverwaltungsgericht in Schleswig mit Beschluss vom 09.12.2025 (Az. 5 MR 2/25) außer Vollzug gesetzt.
Wie in den Vorjahren gilt daher für Föhr und Amrum für Silvester 2025/2026 und Neujahr ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk wie z.B. Raketen, Kanonenschläge, Knallfrösche, Schwärmer usw.) auf Grundlage des bundesrechtlichen Sprengstoffrechts. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde vom Amt Föhr-Amrum am 19.12.2025 bekanntgemacht. Dieses Abbrennverbot gilt für den Zeitraum vom 31.12.2025 bis zum 01.01.2026.
Zur besseren Verständlichkeit sind die brandempfindlichen Gebäude und Anlagen, zu denen ein Sicherheitsabstand einzuhalten ist, in der Allgemeinverfügung näher benannt. In der Allgemeinverfügung wird außerdem auf naturschutz- und artenschutzrechtliche Verbote, die eingeschränkte Strandnutzung in Wyk auf Föhr und die Beförderungsbestimmungen der Wyker Dampfschiffs-Reederei (hier § 7 Abs. 1), die die Mitnahme von explosiven Stoffen untersagen, hingewiesen.
Nachfolgend findest du einen Auszug dieser Allgemeinverfügung (die vollständige Fassung ist auf der Website des Amtes Föhr-Amrum unter „Amtliche Bekanntmachungen“ einsehbar):
(…)
1. Brandempfindlich sind insbesondere die folgenden auf den Inseln Föhr und Amrum vorhandenen Gebäude und Anlagen:
2. Von den genannten brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen ist ein Sicherheitsabstand (Radius) von 200 Metern einzuhalten.
Dieser Sicherheitsabstand ist aufgrund der erhöhten Windgeschwindigkeiten auf den Inseln Ende des Monats Dezember, der fehlenden Möglichkeit, im Notfall zusätzliche Feuerwehrkräfte zur unmittelbaren Brandbekämpfung vom Festland herbeizurufen, sowie zur Haftungsreduzierung erforderlich.
3. Das Abbrennverbot ergeht unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der z. Zt. geltenden Fassung.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 Brände verursacht werden. Ferner kann die örtliche Feuerwehr angesichts der Insellage nicht schnell mit Feuerwehrkräften vom Festland unterstützt werden, sollte es auf den Inseln an mehreren Orten gleichzeitig zu Bränden kommen. Deswegen überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Eigentümerinnen und Eigentümer brandgefährdeter Gebäude und Anlage das Interesse pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in dem Verbotszeitraum abzubrennen.
(….)
Zudem verzichten die relevanten Einzelhändler auf Föhr und Amrum freiwillig auf den Verkauf von Feuerwerkskörpern (siehe hierzu auch die Pressemeldung des Amtes Föhr-Amrum vom 20. Juni 2025).
Anmerkung zur OVG-Entscheidung vom 9. Dezember 2025:
Sowohl die Amtsverwaltung als auch die beiden Tourismusorganisationen der Inseln Föhr und Amrum zeigten sich bestürzt über diesen Beschluss (siehe auch vom 12. Dezember 2025). Das Amt Föhr-Amrum hat daraufhin oben genannte Allgemeinverfügung erlassen.
Das könnte dich auch interessieren...